A. Allgemeine Regelungen
§ 1 Name des Vereins, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: „Spiel- und Sportverein Süng 1931 e.V.“ abgekürzt: „SSV Süng“.
(2) Er wurde am 01. Mai 1931 gegründet.
(3) Sitz des Vereins ist Lindlar-Hartegasse.
(4) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wipperfürth eingetragen.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Vereinszweck
a) Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und die Förderung
des Sport als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben.
b) Der Verein fördert den Leistungssport
c) Der Verein widmet sich dem Freizeit- und Breitensport.
d) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
(2) Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a) Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes;
b) Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Sportkursen,
Versammlungen, Veranstaltungen, Vorträgen etc;
c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und
Vereinsveranstaltungen;
d) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen;
e) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen;
f) Aus- und Weiterbildung und Einsatz von fachlich qualifizierten und
geschulten Übungsleitern,Trainern, Helfern und Schiedsrichtern;
g) ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen der
Unfallverhütung
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu
satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf
Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
(1) Der Verein ist Mitglied im
a) Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.
b) Kreissportbund Oberberg e.V.
c) Gemeindesportverband Lindlar
d) Fußballverband Mittelrhein e.V und als solcher dem Fußballkreis Berg e.V.
(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen
der Vereine gemäß Abs.1 als verbindlich an.
(3) Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein
den Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Vereine gemäß
Abs.1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine
Ordnungsgewalt auf die Vereine gem. Abs. 1.
B. Abteilungen des Vereins
§ 5 Grundsätze
(1) Der Verein ist ein Mehrspartenverein und unterhält eine unbestimmte Zahl von
Abteilungen.
(2) Ziel des Vereins ist die breite Förderung von Sportinteressen aller
Vereinsmitglieder.
(3) Der Turn- und Sportbetrieb des Vereins wird in den Abteilungen durchgeführt.
§ 6 Rechtliche Stellung, Vertretung und Vermögen
(1) Alle Abteilungen des Vereins sind rechtlich unselbständig.
(2) Die Abteilungen können nur im Namen des Gesamtvereins nach außen auftreten.
(3) Die Abteilungen bzw. der Verein werden im Rechtsgeschäftsverkehr nach
außen durch den Abteilungsleiter vertreten, der die Stellung eines besonderen
Vertreters nach § 30 BGB hat. Der Abteilungsleiter muß vor Abschluß der
Rechtsgeschäfte die Zustimmung des Vorstandes einholen.
(4) Löst sich eine Abteilung auf oder gründet eine Abteilung einen neuen,
eigenen Verein, so verbleibt sämtliches Vermögen im Verein.
(5) Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
§ 7 Organisation der Abteilungen
(1) Die Abteilungen können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene
Abteilungsordnung geben. Sie wird von der Abteilungsversammlung beschlossen
und bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung des Vorstandes.
(2) Jede Abteilung führt mindestens einmal jährlich eine Abteilungsversammlung
durch, die durch die Abteilungsleitung einzuberufen ist.
(3) Die Abteilungsversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren die
Abteilungsleitung. Diese besteht aus mindestens 3 Personen. Bleibt eine
Funktion in der Abteilung unbesetzt, so kann der Vorstand eine entsprechende
kommissarische Besetzung vornehmen. Diese bleibt so lange im Amt, bis eine
ordnungsgemäße Neubesetzung durch Wahl durch die Abteilungsversammlung
stattgefunden hat.
(4) Aufgabe der Abteilungsleitung ist die eigenverantwortliche Leitung und
Führung der Abteilung und die Erledigung sämtlicher dabei anfallender
Aufgaben.
(5) Über Sitzungen und Beschlüsse der Abteilungsversammlung und der
Abteilungsleitung ist ein Protokoll zu führen, daß dem Vorstand
unaufgefordert binnen drei Wochen in Abschrift auszuhändigen ist.
C. Vereinsmitgliedschaft
§ 8 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung
der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
(3) Der Verein unterscheidet ordentliche Mitglieder, außerordentliche
Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(4) Jugendmitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(5) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben
beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
(6) Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder
des Vereins.
(7) Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder sind zu den Mitglieder-
versammlungen einzuladen; Sie haben Stimmrecht.
(8) Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich
beim Gesamtvorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei
längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehr- oder
Zivildienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer
Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschafts-
rechte und –pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag unter
Beifügung einer Einzugs-ermächtigung für die anfallenden Vereinsbeiträge
vorläufig erworben.
(2) Der Beitritt erfolgt für mindestens ein Jahr.
(3) Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäfts-
unfähigen ist von den gesetz-lichen Vertretern zu stellen.
(4) Die Mitgliedschaft wird endgültig, wenn der Vorstand nicht innerhalb
von drei Monaten nach Eingang des Aufnahmeantrages in der Geschäftsstelle
schriftlich widerspricht.
(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)
b) durch Streichung von der Mitgliederliste
c) durch Ausschluß aus dem Verein
d) durch Tod
(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand.
Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
a) bei unehrenhaften oder unsportlichen Verhalten innerhalb oder
außerhalb des Vereins;
b) bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins, gegen die
Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilungsleiter und Übungs-
leiter oder gegen die Vereinsdisziplin;
c) bei vereinsschädigendem Verhalten;
d) wenn der fällige und angemahnte Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der
nächsten drei Monate nach dessen Fälligkeit nachentrichtet wurde.
(4) Über den Ausschluß entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag.
Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
(5) Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung
mit der Aufforderung zuzu-leiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen
schriftlich zu erklären (rechtliches Gehör). Gleiches gilt für die betroffene
Abteilung. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa
eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
(6) Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
(7) Der Ausschließungsbeschluß wird sofort mit Beschlußfassung wirksam.
(8) Der Beschluß des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich samt Gründen
mitzuteilen.
(9) Ggen den Ausschließungsbeschluß steht dem betroffenen Mitglied das
Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei
Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand
zu richten. Sie ist zu begründen.
Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(10) Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(11) Der ordentliche Rechtsweg für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der
Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.
D. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 11 Beitragswesen
(1) Es ist von jedem Mitglied ein Vereinsbeitrag (Grundbeitrag) zu entrichten.
Über die Festsetzung entscheidet die Jahreshauptversammlung.
(2) Die Zahlweise des Beitrages und Fälligkeit bestimmt der Gesamtvorstand
durch Beschluß.
(3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt
werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
(4) Die Jahreshauptversammlung kann bei Bedarf Sonderbeiträge festsetzen,
die einzelnd begründet sein müssen und zeitlich befristet werden können.
(5) Bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins kann die Jahreshaupt-
versammlung die Erhebung einer Umlage beschließen, die das Fünffache
eines Jahresbeitrages nicht überschreiten darf. Minderjährige sind von
der Zahlung einer Umlage befreit.
(6) Die Jahreshauptversammlung kann beschließen, daß die Mitglieder
Arbeitsleistungen zur Erstellung sowie zur Instandsetzung von
Vereinsanlagen und -einrichtungen erbringen müssen.
(7) Unabhängig vom Grundbeitrag (Absatz 1) können die Abteilungen
durch Beschluß der Abteilungs-versammlung einen eigenen Abteilungsbeitrag
erheben.
(8) Bei besonderem Finanzbedarf der Abteilungen kann die Abteilungs-
versammlung die Erhebung einer Umlage nach vorheriger Absprache mit dem
Vorstand beschließen.
(9) Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist,
können die Beiträge des Vereins und der Abteilungen auf Antrag durch
Beschluß des Vorstandes gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.
(10)Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentlichen Mitglieder
kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.
(11)Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins und der Abteilungen regelt die
Beitragsordnung, die vom Vorstand beschlossen und nicht Bestandteil der
Satzung ist.
§ 12 Ordnungsgewalt des Vereins
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich gegebenenfalls einem gegen es
eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich
bestimmten Organn zu unterwerfen und vor dem Ordnungsorgan zu
erscheinen.
(2) Jedes Mitglied ist ferner verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorganes
Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
(3) Gleiches gilt für Verfahren gemäß § 10 der Satzung.
(4) Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus
dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem
Gesamtvorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamt-
vorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitglieder-
versammlung anzurufen.
E. Die Organe des Vereins
§ 13 Die Vereinsorgane
(1) Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand
c) der Vorstand gemäß § 26 BGB (geschäfstführender Vorstand)
(2) Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt die Mitgliedschaft im Verein
voraus.
(3) Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(4) Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die Verwaltungs-
und Reisekostenverordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand
beschlossen wird.
§ 14 Ordentliche und außerordentliche Mitgliedsversammlung (JHV)
(1) Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung / JHV) ist das
oberste beschließende Organ des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal
jährlich statt.
(3) Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand per Aushang am
Vereinslokal und durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung.
Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muß
eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Gesamt-
vorstand festlegt, ist mitzuteilen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 3 gilt entsprechend.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a) auf Antrag des Vorstandes
b) auf schriftlichen Antrag von 10% der stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig
von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
(7) Die aktiven und passiven Mitglieder mit vollendetem 16. Lebensjahr
haben Stimmrecht und aktives Wahlrecht.
Jüngere Vereinsmitglieder können der Mitgliederversammlung
als Gäste beiwohnen.
(8) Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen.
Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet
darüber die Mitgliederversammlung.
(9) Die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und jegliche
Belastung von Liegenschaften erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
(10) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern, der Beschluß von Satzungs-
änderungen und der Auflösung des Vereins bedarf einer
Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(11) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitglieder-
versammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der
Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekanntzugeben.
Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der
Tagesordnung.
(12) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von
den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der
Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
(13) Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschluß-
fassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge
zulässig, die ihrer natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten.
Satzungsänderungen sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
(14) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist und vom Versammlungsleiter
gegengezeichnet wird.
(15) Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäfts-
ordnung geregelt werden.
§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich bei folgenden
Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts (inkl. Kassenberichts) des
Gesamtvorstandes;
2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer;
3. Entlastung des Gesamtvorstandes;
4. Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplanes
für des Jugendvorstandes;
7. Wahl des Versammlungsleiters bei Neuwahlen;
8. Wahl der Kassenprüfer;
9. Änderung der Satzung und Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins;
10. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
11. Beschlußfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse;
12. Entscheidung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften;
13. Festlegung der Mitgliedsbeiträge
14. Beschluß über die Erhebung einer Umlage gemäß § 11
15. Wahl der Delegierten zu Verbandstagen
16. Beschlußfassung über eingereichte Anträge
§ 16 Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
a) dem / der 1. Vorsitzenden
b) dem / der 2. Vorsitzenden (stellvertretende / r Vorsitzende / r)
c) dem / der Kassenwart / in
d) dem / der Geschäftsführer / in u. Sozialwart / in
e) dem / der Jugendleiter / in
f) mindestens 2 Beisitzern
(2) Personalunion ist unzulässig.
(3) Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Gewählt werden können nur volljährige Mitglieder des Vereins.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf
seiner Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist.
Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme
des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
(4) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der
Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen
Nachfolger bestimmen.
(5) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Mitgliederversammlung
je eine Stimme.
(6) Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden
schriftlich einberufen.
(7) Der Gesamtvorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben-
und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst und gibt sich eine
Geschäftsordnung.
(8) Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins nach innen
und außen. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung
oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(9) Der Vorstand kann haupt- und nebenamtliches Personal einstellen.
(10)Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse
einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und
beraten.
§ 17 Beschlußfassung und Protokollierung
(1) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen
Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden
nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(3) Alle Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren und vom
jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
§ 18 Vorstand gemäß § 26 BGB
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden
und den 2. Vorsitzenden vertreten.
(2) Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
F. Vereinsjugend
§ 19 Die Vereinsjugend
(1) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung
und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die ihr
durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der
Grundsätze gemäß § 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der Gemein-
nützigkeit des Vereins.
(2) Das nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird von der Jugendversammlung
des Vereins beschlossen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen.
Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
(3) Der/ die Jugendleiter / in ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
(4) Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser
Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der
Jugendvollversammlung.
(5) Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugend-
angelegenheiten des Vereins.
G Sonstige Bestimmungen
§ 20 Satzungsänderungen
(1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor
der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.
§ 21 Vereinsordnungen
(1) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u.a. folgende Vereinsordnungen zur
Regelung der internen Vereinsabläufe bei Bedarf zu erlassen:
a) Ehrenordnung
b) Beitragsordnung
c) Finanzordnung
d) Geschäftsordnung
e) Verwaltungs- und Reisekostenordnung
(2) Für den Erlaß, Änderung etc. sind ausschließlich die Mitgliederversammlung
zuständig, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
(3) Alle Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und werden
daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.
§ 22 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer / -innen, die nicht
dem Gesamtvorstand oder sonstigen Vereinsorganen angehören dürfen.
Die Kassenprüfer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.
(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit
allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamt-
vorstand und der Mitgliederversammlung darüber Bericht.
(4) Der Vorschlag zur Entlastung kann von den Kassenprüfern vorgebracht
werden.
H Schlußbestimmungen
§ 23 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck
unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen
Jahreshauptversammlung beschlossen werden.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) In der gleichen Versammlung sind die Liquidatoren zu bestellen.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im
Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des
Vereins bestellt.
(4) Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen
Zweckes i.S. des § 3 verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Lindlar
mit der Maßgabe zu übertragen, es widerum unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und dieser Satzung
zu verwenden.
§ 24 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde am 15.September 2002 durch die Jahres-
hauptversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.
(2) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft.
Lindlar, den 27. Juli 2021
Unterschriften:
1. (Ralf Theunissen – 1. Vorsitzender)
2. (Klaus Schmitz – 2. Vorsitzender)
3. (Manfred Borrmann – Kassenwart)
4. (Michael Ommer – Geschäftsführer)
5. (Jochen Schmitz– Jugendleiter)
6. (Mario Müller – Beisitzer)
7. (Michel Burgmer – Beisitzer)
8. (Andreas Kötter – Beisitzer)