{"id":170,"date":"2025-04-03T16:21:33","date_gmt":"2025-04-03T14:21:33","guid":{"rendered":"https:\/\/ssvsueng.b2kommunikation.de\/?page_id=170"},"modified":"2025-05-07T12:47:55","modified_gmt":"2025-05-07T10:47:55","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ssv-sueng1931.de\/index.php\/satzung\/","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"170\" class=\"elementor elementor-170\" data-elementor-settings=\"{&quot;ha_cmc_init_switcher&quot;:&quot;no&quot;}\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-40c5051 e-flex e-con-boxed e-con e-parent\" data-id=\"40c5051\" data-element_type=\"container\" data-e-type=\"container\" data-settings=\"{&quot;_ha_eqh_enable&quot;:false}\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"e-con-inner\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-beec099 elementor-widget elementor-widget-spacer\" data-id=\"beec099\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"spacer.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-spacer\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-spacer-inner\"><\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-0344c6b elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"0344c6b\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h2 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Vereinssatzung des SSV S\u00fcng 1931 e.V.<\/h2>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-e2c2fd6 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"e2c2fd6\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>\u00a0<\/p><p>\u00a0<\/p><p><b>Pr\u00e4ambel<\/b><\/p><p>Der Verein Spiel und Sportverein S\u00fcng 1931 e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionstr\u00e4ger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:<\/p><p>Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen.<\/p><p>Der Verein, seine Amtstr\u00e4ger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grunds\u00e4tzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten f\u00fcr die k\u00f6rperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.<\/p><p>Der Verein, seine Amtstr\u00e4ger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und f\u00fchren regelm\u00e4\u00dfig Pr\u00e4ventionsma\u00dfnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.<\/p><p>Der Verein tritt f\u00fcr einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.<\/p><p>Der Verein ist parteipolitisch und religi\u00f6s neutral. Er vertritt den Grundsatz religi\u00f6ser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralit\u00e4t.<\/p><p>Der Verein wendet sich entschieden gegen jegliche Art von Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.<\/p><p>Der Verein f\u00f6rdert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung aller Geschlechter.<\/p><p><b>A. Allgemeines<\/b><\/p><p><b>\u00a7 1 Name, Sitz, Eintragung und Gesch\u00e4ftsjahr<\/b><\/p><p>1. Der am 01.05.1931 gegr\u00fcndete Verein f\u00fchrt den Namen \u201eSpiel und Sportverein S\u00fcng 1931 e.V.\u201c, (kurz: SSV S\u00fcng).<\/p><p>2. Er hat seinen Sitz in Lindlar-Hartegasse und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes K\u00f6ln unter der Nr.: VR 8001825 eingetragen.<\/p><p>3. Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/p><p><b>\u00a7 2 Zweck des Vereins<\/b><\/p><p>1. Zweck des Vereins ist die F\u00f6rderung des Sports mit der besonderen Ausrichtung auf die Jugend- sowie die Senioren- und Altenhilfe.<\/p><p>2. Der Vereins- bzw. Satzungszweck wird erreicht durch:<\/p><p>a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, \u00dcbungs- und Kursbetriebes f\u00fcr alle Bereiche, einschlie\u00dflich des Freizeit- und Breitensports,<\/p><p>b) die Durchf\u00fchrung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,<\/p><p>c) die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,<\/p><p>d) die Beteiligung an Turnieren und Vorf\u00fchrungen, sportlichen Wettk\u00e4mpfen,<\/p><p>e) die Durchf\u00fchrung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen\/-ma\u00dfnahmen,<\/p><p>f) Aus-\/Weiterbildung und Einsatz von sachgem\u00e4\u00df ausgebildeten \u00dcbungsleitern, Trainern und Helfern,<\/p><p>g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,<\/p><p>h) Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit, der Jugendsozial- und Seniorensozialarbeit, Ma\u00dfnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und F\u00f6rderung des k\u00f6rperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens vom Kindes- bis ins hohe Seniorenalter.<\/p><p><b>\u00a7 3 Gemeinn\u00fctzigkeit<\/b><\/p><p>1. Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenordnung.<\/p><p>2. Er ist selbstlos t\u00e4tig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden.<\/p><p>3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<\/p><p><b>\u00a7 4 Verbandsmitgliedschaften<\/b><\/p><p>1. Der Verein ist Mitglied im<\/p><p>a) Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.,<\/p><p>b) Kreissportbund Oberberg e.V.,<\/p><p>c) Gemeindesportverband Lindlar,<\/p><p>d) Fu\u00dfballverband Mittelrhein e.V. und damit auch im Fu\u00dfballkreis Berg.<\/p><p>2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Sportfachverb\u00e4nde sowie des GSV Lindlar und des KSB Oberberg e. V. in der jeweils g\u00fcltigen Fassung als verbindlich an.<\/p><p>3. Um die Durchf\u00fchrung der Vereinsaufgaben zu erm\u00f6glichen, kann der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand den Eintritt in Sportfachverb\u00e4nde und den Austritt aus Sportfachverb\u00e4nden beschlie\u00dfen. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Vereine gem\u00e4\u00df Abs. 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, \u00fcbertr\u00e4gt der Verein seine Ordnungsgewalt auf die Vereine gem. Abs. 1.<\/p><p><b>B. Vereinsmitgliedschaft<\/b><\/p><p><b>\u00a7 5 Erwerb der Mitgliedschaft<\/b><\/p><p>1. Mitglied des Vereins k\u00f6nnen nat\u00fcrliche Personen werden.<\/p><p>2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abh\u00e4ngig, dass sich das Mitglied f\u00fcr die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.<\/p><p>3. Der Aufnahmeantrag eines Minderj\u00e4hrigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch das minderj\u00e4hrige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderj\u00e4hrigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags, f\u00fcr die Beitragspflichten des Minderj\u00e4hrigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs pers\u00f6nlich gegen\u00fcber dem Verein zu haften.<\/p><p>4. \u00dcber die Aufnahme entscheidet der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterschriebenen Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils g\u00fcltigen Fassung an.<\/p><p>5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begr\u00fcndet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.<\/p><p><b>\u00a7 6 Arten der Mitgliedschaft<\/b><\/p><p>1. Der Verein besteht aus:<\/p><p>&#8211; aktiven Mitgliedern<\/p><p>&#8211; passiven Mitgliedern<\/p><p>&#8211; Ehrenmitgliedern<\/p><p>2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die s\u00e4mtliche Angebote des Vereins\/der Abteilung, der sie angeh\u00f6ren, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen k\u00f6nnen und\/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen k\u00f6nnen.<\/p><p>3. F\u00fcr passive Mitglieder steht die F\u00f6rderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.<\/p><p>4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit des Gesamtvorstands gew\u00e4hlt.<\/p><p><b>\u00a7 7 Beendigung der Mitgliedschaft<\/b><\/p><p>1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die K\u00fcndigung wird zum 31.12. des Jahres wirksam.<\/p><p>2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erkl\u00e4rung (K\u00fcndigung) an die Gesch\u00e4ftsadresse des Vereins. Die K\u00fcndigung muss sp\u00e4testens am 31.12. bei dem Verein eingegangen sein.<\/p><p>3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erl\u00f6schen alle Anspr\u00fcche aus dem Mitgliedschaftsverh\u00e4ltnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverh\u00e4ltnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unber\u00fchrt. Vereinseigene Gegenst\u00e4nde sind dem Verein herauszugeben oder wertm\u00e4\u00dfig abzugelten.<\/p><p>4. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf R\u00fcckzahlung \u00fcberzahlter Beitr\u00e4ge zu.<\/p><p><b>\u00a7 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste<\/b><\/p><p>1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied<\/p><p>&#8211; grobe Verst\u00f6\u00dfe gegen die Satzung und Ordnungen begeht;<\/p><p>&#8211; in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;<\/p><p>&#8211; sich grob unsportlich verh\u00e4lt;<\/p><p>&#8211; dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch \u00c4u\u00dferung extremistischer Gesinnung oder durch Versto\u00df gegen die Grunds\u00e4tze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.<\/p><p>2. \u00dcber den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.<\/p><p>3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begr\u00fcndung zuzuleiten.<\/p><p>4. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Ber\u00fccksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds \u00fcber den Antrag zu entscheiden.<\/p><p>5. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.<\/p><p>6. Der Ausschlie\u00dfungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gr\u00fcnden mittels Briefes mitzuteilen.<\/p><p>7. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unber\u00fchrt.<\/p><p>8. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beitr\u00e4ge, Umlagen, Geb\u00fchren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss \u00fcber die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angek\u00fcndigt worden ist. Der Beschluss \u00fcber die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.<\/p><p>9. Wenn ein Vorstandsmitglied vom Ausschluss betroffen ist, so entscheidet die Mitgliederversammlung.<\/p><p><b>C. Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/b><\/p><p><b>\u00a7 9 Beitr\u00e4ge, Geb\u00fchren, Beitragseinzug<\/b><\/p><p>1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beitr\u00e4ge zu zahlen. Es k\u00f6nnen zus\u00e4tzlich Umlagen, Geb\u00fchren f\u00fcr besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beitr\u00e4ge erhoben werden.<\/p><p>2. \u00dcber H\u00f6he und F\u00e4lligkeit s\u00e4mtlicher Beitr\u00e4ge, Geb\u00fchren und Umlagen entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Umlagen k\u00f6nnen bis zur H\u00f6he des Zweifachen des j\u00e4hrlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschl\u00fcsse \u00fcber Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.<\/p><p>3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein \u00c4nderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.<\/p><p>4. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugserm\u00e4chtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum F\u00e4lligkeitstermin eingezogen.<\/p><p>5. Kann der Bankeinzug aus Gr\u00fcnden, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgeb\u00fchren durch das Mitglied zu tragen.<\/p><p>6. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der F\u00e4lligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gem\u00e4\u00df \u00a7 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz nach \u00a7 247 BGB zu verzinsen.<\/p><p>7. F\u00e4llige Beitragsforderungen werden vom Verein au\u00dfergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.<\/p><p>8. Der Gesamtvorstand kann in begr\u00fcndeten Einzelf\u00e4llen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.<\/p><p>9. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.<\/p><p><b>\u00a7 10 Rechte der Mitglieder<\/b><\/p><p>Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, an seinen Veranstaltungen teilzunehmen sowie bei der Willensbildung und der Selbstverwaltung des Vereins mitzuwirken.<\/p><p><b>\u00a7 11 Mitgliederrechte minderj\u00e4hriger Vereinsmitglieder<\/b><\/p><p>1. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, k\u00f6nnen ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht pers\u00f6nlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter aus\u00fcben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, k\u00f6nnen diese Mitglieder pers\u00f6nlich aus\u00fcben.<\/p><p>2. Minderj\u00e4hrige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr \u00fcben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein pers\u00f6nlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.<\/p><p>3. Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausge\u00fcbt werden.<\/p><p><b>\u00a7 12 Ordnungsgewalt des Vereines<\/b><\/p><p>1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und \u00dcbungsleiter Folge zu leisten.<\/p><p>2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach \u00a7 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss f\u00fchren kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:<\/p><p>a) Ordnungsstrafe bis 250,00 Euro;<\/p><p>b) befristeter bis maximal 6 monatiger Ausschluss vom Trainings- und \u00dcbungsbetrieb;<\/p><p>c) Untersagung der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins.<\/p><p>3. Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.<\/p><p>4. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Ber\u00fccksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds \u00fcber den Antrag zu entscheiden.<\/p><p>5. Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit \u00fcber die Vereinsstrafe.<\/p><p>6. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.<\/p><p>7. Der Beschluss ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen.<\/p><p>8. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss \u00fcber die verh\u00e4ngte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unber\u00fchrt.<\/p><p><b>D. Die Organe des Vereins<\/b><\/p><p><b>\u00a7 13 Die Vereinsorgane<\/b><\/p><p>Organe des Vereins sind<\/p><p>1. die Mitgliederversammlung,<\/p><p>2. der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand,<\/p><p>3. der Gesamtvorstand,<\/p><p>4. die Jugendversammlung.<\/p><p><b>\u00a7 14 Die Mitgliederversammlung<\/b><\/p><p>1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.<\/p><p>2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 30. April eines Kalenderjahres durchgef\u00fchrt werden.<\/p><p>3. Der Termin zur Mitgliederversammlung wird vom gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per Aushang am Sportplatz an der S\u00fclztalstra\u00dfe in Lindlar-Hartegasse bekanntgegeben. Die Tagesordnung setzt der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.<\/p><p>4. Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gr\u00fcnde vom gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Erg\u00e4nzungen der Tagesordnung sowie weitere Antr\u00e4ge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 3.<\/p><p>5. Jede ordnungsgem\u00e4\u00df einberufene Mitgliederversammlung ist unabh\u00e4ngig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussf\u00e4hig.<\/p><p>6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollf\u00fchrer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung f\u00fcr die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person \u00fcbertragen.<\/p><p>7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet dar\u00fcber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuf\u00fchren, wenn dies von mindestens 1\/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.<\/p><p>8. Die Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ung\u00fcltige Stimmen gewertet und nicht mitgez\u00e4hlt. Zur \u00c4nderung der Satzung [und zur \u00c4nderung des Vereinszwecks] ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen erforderlich.<\/p><p>9. \u00dcber die Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollf\u00fchrer zu unterzeichnen ist.<\/p><p>10. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. W\u00e4hlbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur pers\u00f6nlich ausge\u00fcbt werden und ist nicht \u00fcbertragbar.<\/p><p>11. Die Mitglieder des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden einzeln gew\u00e4hlt. Es ist der Kandidat gew\u00e4hlt, der mehr als die H\u00e4lfte der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen erhalten hat. Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der h\u00f6chsten Stimmenzahl statt. Gew\u00e4hlt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erh\u00e4lt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Wahl ist geheim durchzuf\u00fchren, wenn dies von mindestens 1\/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gew\u00e4hlt, wenn die gew\u00e4hlten Kandidaten das Amt angenommen haben.<\/p><p>12. Alle Mitglieder k\u00f6nnen bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Antr\u00e4ge zur Tagesordnung mit Begr\u00fcndung beim gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand einreichen. F\u00fcr die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages ma\u00dfgebend. Eingegangene Antr\u00e4ge sowie die erg\u00e4nzte endg\u00fcltige Tagesordnung sind in dem Informationskasten am Sportplatz des Vereins bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p><p><b>\u00a7 15 Zust\u00e4ndigkeit der Mitgliederversammlung<\/b><\/p><p>Die Mitgliederversammlung ist unter anderem f\u00fcr folgende Vereinsangelegenheiten zust\u00e4ndig:<\/p><p>1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands;<\/p><p>2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Gesamtvorstand;<\/p><p>3. Entgegennahme der Rechnungslegung durch den gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand;<\/p><p>4. Entgegennahme der Kassenpr\u00fcfberichte;<\/p><p>5. Entlastung des Gesamtvorstands;<\/p><p>6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;<\/p><p>7. Wahl der Kassenpr\u00fcfer;<\/p><p>8. \u00c4nderung der Satzung und Beschlussfassung \u00fcber Aufl\u00f6sung oder Fusion des Vereins;<\/p><p>9. Beschlussfassungen \u00fcber eingereichte Antr\u00e4ge.<\/p><p><b>\u00a7 16 Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand<\/b><\/p><p>1. Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand besteht aus<\/p><p>a) dem 1. Vorsitzenden,<\/p><p>b) dem 2. Vorsitzenden,<\/p><p>c) dem Vorstand Finanzen,<\/p><p>d) dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer.<\/p><p>2. Der Verein wird gerichtlich und au\u00dfergerichtlich durch zwei Mitglieder des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer betr\u00e4gt zwei Jahre. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig. Die Wahl erfolgt einzeln. Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand beschlie\u00dft in seiner ersten Vorstandssitzung eine Gesch\u00e4ftsordnung.<\/p><p>3. Aufgabe des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes ist die Leitung und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Vereins. Er ist f\u00fcr alle Aufgaben zust\u00e4ndig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.<\/p><p>4. Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand kann Aussch\u00fcsse bilden.<\/p><p>5. Personalunion zwischen den einzelnen \u00c4mtern des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstands ist unzul\u00e4ssig.<\/p><p>6. Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Vorstand gew\u00e4hlt ist.<\/p><p>7. Abwesende k\u00f6nnen gew\u00e4hlt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erkl\u00e4rt haben und die schriftliche Erkl\u00e4rung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes w\u00e4hrend der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand f\u00fcr die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.<\/p><p>8. Die Mitglieder des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes haben in der Sitzung des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand kann Beschl\u00fcsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschl\u00fcsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschl\u00fcsse sind auszudrucken und zu archivieren.<\/p><p>9. Beschl\u00fcsse des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes sind zu protokollieren.<\/p><p><b>\u00a7 17 Der Gesamtvorstand<\/b><\/p><p>1. Der Gesamtvorstand besteht aus<\/p><p>a) den Mitgliedern des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes,<\/p><p>b) sowie bis zu drei Beisitzer,<\/p><p>c) dem Vorsitzenden der Sportjugend.<\/p><p>2. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere<\/p><p>a) die Vorlage von Jahresberichten f\u00fcr die Mitgliederversammlung,<\/p><p>b) Ausschluss von Mitgliedern gem. \u00a7 8 und Verh\u00e4ngung von Sanktionen gem. \u00a7 12,<\/p><p>c) Kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes,<\/p><p>d) Beschlussfassung \u00fcber Beitr\u00e4ge, Aufnahmegeb\u00fchren sowie Geb\u00fchren f\u00fcr besondere Leistungen gem. \u00a7 9.<\/p><p>3. Die jeweils im Amt befindlichen Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens die H\u00e4lfte der jeweils im Amt befindlichen Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.<\/p><p>4. Der Gesamtvorstand trifft mindestens alle 2 Monate zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand kann sich durch Beschluss eine Gesch\u00e4ftsordnung geben.<\/p><p><b>E. Vereinsjugend<\/b><\/p><p><b>\u00a7 18 Vereinsjugend<\/b><\/p><p>1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zust\u00e4ndig f\u00fcr alle Jugendangelegenheiten des Vereins.<\/p><p>2. Die Jugend des Vereins f\u00fchrt und verwaltet sich selbst\u00e4ndig und entscheidet \u00fcber die ihr \u00fcber den Haushalt des Vereins zuflie\u00dfenden Mittel unter Ber\u00fccksichtigung der Gemeinn\u00fctzigkeit des Vereins.<\/p><p>3. Organe der Vereinsjugend sind:<\/p><p>a) der Vorsitzender der Jugend und<\/p><p>b) die Jugendversammlung<\/p><p>Der Vorsitzende der Jugend ist Mitglied des Gesamtvorstandes.<\/p><p>4. Das N\u00e4here regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des Gesamtvorstands bedarf. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.<\/p><p><b>F. Sonstige Bestimmungen<\/b><\/p><p><b>\u00a7 19 Verg\u00fctung der T\u00e4tigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit<\/b><\/p><p>1. Die Vereins- und Organ\u00e4mter werden grunds\u00e4tzlich ehrenamtlich ausge\u00fcbt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.<\/p><p>2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Ber\u00fccksichtigung der wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse und der Haushaltslage beschlie\u00dfen, dass Vereins- und Organ\u00e4mter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentsch\u00e4digung ausge\u00fcbt werden. F\u00fcr die Entscheidung \u00fcber Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand zust\u00e4ndig. Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand kann bei Bedarf und unter Ber\u00fccksichtigung der wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse und der Haushaltslage Auftr\u00e4ge \u00fcber T\u00e4tigkeiten f\u00fcr den Verein gegen eine angemessene Verg\u00fctung oder Honorierung an Dritte vergeben.<\/p><p>3. Zur Erledigung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsaufgaben und zur F\u00fchrung der Gesch\u00e4ftsstelle ist der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand erm\u00e4chtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse und der Haushaltslage einen Gesch\u00e4ftsstellenleiter und\/oder Mitarbeiter f\u00fcr die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand erm\u00e4chtigt, zur Erf\u00fcllung der satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke Vertr\u00e4ge mit \u00dcbungsleitern abzuschlie\u00dfen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.<\/p><p>4. Im \u00dcbrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach \u00a7 670 BGB f\u00fcr solche Aufwendungen, die ihnen durch die T\u00e4tigkeit f\u00fcr den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.<\/p><p>5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gew\u00e4hrt, wenn die Aufwendung mit pr\u00fcff\u00e4higen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.<\/p><p>6. Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.<\/p><p><b>\u00a7 20 Kassenpr\u00fcfer<\/b><\/p><p>1. Die Mitgliederversammlung w\u00e4hlt zwei Kassenpr\u00fcfer, die nicht dem gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand oder Gesamtvorstand angeh\u00f6ren d\u00fcrfen.<\/p><p>2. Die Amtszeit der Kassenpr\u00fcfer betr\u00e4gt 2 Jahre. Die Wiederwahl f\u00fcr eine weitere Amtszeit ist zul\u00e4ssig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zus\u00e4tzlich qualifizierte Dritte mit der Pr\u00fcfung der Ordnungsgem\u00e4\u00dfheit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung durch den Gesamtvorstand beauftragen.<\/p><p>3. Die Kassenpr\u00fcfer pr\u00fcfen alle zwei Jahre die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung dar\u00fcber einen Bericht. Die Kassenpr\u00fcfer sind zur umfassenden Pr\u00fcfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.<\/p><p><b>\u00a7 21 Vereinsordnung<\/b><\/p><p>1. Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand erm\u00e4chtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.<\/p><p>a) Beitragsordnung<\/p><p>b) Gesch\u00e4ftsordnung f\u00fcr den gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand und den Gesamtvorstand<\/p><p>2. Die Jugendversammlung beschlie\u00dft eine Jugendordnung. Die Jugendordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstands.<\/p><p>3. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.<\/p><p><b>\u00a7 22 Haftung des Vereines<\/b><\/p><p>1. Ehrenamtlich T\u00e4tige und Organ- oder Amtstr\u00e4ger, deren Verg\u00fctung 720,00 \u20ac im Jahr nicht \u00fcbersteigt, haften f\u00fcr Sch\u00e4den gegen\u00fcber den Mitgliedern und gegen\u00fcber dem Verein, die sie in Erf\u00fcllung ihrer ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit verursachen, nur f\u00fcr Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit.<\/p><p>2. Der Verein haftet gegen\u00fcber den Mitgliedern im Innenverh\u00e4ltnis nicht f\u00fcr leicht fahrl\u00e4ssig verursachte Sch\u00e4den, die Mitglieder bei der Aus\u00fcbung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Sch\u00e4den nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.<\/p><p><b>\u00a7 23 Datenschutz im Verein<\/b><\/p><p>1. Zur Erf\u00fcllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten \u00fcber pers\u00f6nliche und sachliche Verh\u00e4ltnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, \u00fcbermittelt und ver\u00e4ndert.<\/p><p>2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf<\/p><p>a) Auskunft \u00fcber die zu seiner Person gespeicherten Daten;<\/p><p>b) Berichtigung \u00fcber die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;<\/p><p>c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen l\u00e4sst;<\/p><p>d) L\u00f6schung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzul\u00e4ssig war.<\/p><p>3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst f\u00fcr den Verein T\u00e4tigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerf\u00fcllung geh\u00f6renden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zug\u00e4nglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch \u00fcber das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.<\/p><p><b>G. Schlussbestimmungen<\/b><\/p><p><b>\u00a7 24 Aufl\u00f6sung<\/b><\/p><p>1. Die Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Aufl\u00f6sung des Vereins ist eine Mehrheit von vier F\u00fcnftel der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen erforderlich.<\/p><p>2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschlie\u00dft, sind im Falle der Aufl\u00f6sung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.<\/p><p>3. Bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen des Vereins an eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder eine andere steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft zwecks Verwendung f\u00fcr die F\u00f6rderung des Sports.<\/p><p>4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, f\u00e4llt das Verm\u00f6gen nach Vereinsaufl\u00f6sung an den neu entstehenden steuerbeg\u00fcnstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbeg\u00fcnstigten Verein, der es ausschlie\u00dflich und unmittelbar f\u00fcr gemeinn\u00fctzige, mildt\u00e4tige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.<\/p><p><b>\u00a7 25 G\u00fcltigkeit der Satzung<\/b><\/p><p>1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 21.03.2025 beschlossen.<\/p><p>2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.<\/p><p>3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit au\u00dfer Kraft.<\/p><p>\u00a0<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-445c0c8 elementor-widget elementor-widget-spacer\" data-id=\"445c0c8\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"spacer.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-spacer\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-spacer-inner\"><\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vereinssatzung des SSV S\u00fcng 1931 e.V. \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4ambel Der Verein Spiel und Sportverein S\u00fcng 1931 e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionstr\u00e4ger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren: Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"elementor_header_footer","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-170","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ssv-sueng1931.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/170","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ssv-sueng1931.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/ssv-sueng1931.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ssv-sueng1931.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ssv-sueng1931.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=170"}],"version-history":[{"count":16,"href":"https:\/\/ssv-sueng1931.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/170\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":385,"href":"https:\/\/ssv-sueng1931.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/170\/revisions\/385"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ssv-sueng1931.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=170"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}